§ 2 Oö. ElWOG 2006

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

         Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Aerothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist;

1a.

Agentur: Die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung 2009/713/EG zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 211 vom 14.8.2009, S 1;

2.

Anschlussleistung: Jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

2a.

Ausfallsreserve: Jener Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerkblocks in der Regelzone dient;

3.

Ausgleichsenergie: Die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

4.

Betriebsstätte: Jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird;

5.

Bilanzgruppe: Die Zusammenfassung von Lieferanten und Kundinnen bzw. Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

6.

Bilanzgruppenkoordinator: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

7.

Bilanzgruppenverantwortlicher: Eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

7a.

Bürgerenergiegemeinschaft: Eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist, oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;

7b.

Demonstrationsprojekt: Ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

8.

Dezentrale Erzeugungsanlage: Eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die der Eigenversorgung dient;

9.

Direktleitung: Entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einer einzelnen Kundin bzw. einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zweck der direkten Versorgung mit seiner eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

10.

Drittstaaten: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

11.

Einspeiser: Ein Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

12.

Elektrizitätsunternehmen: Eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

12a.

Endgültige Stilllegung: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;

13.

Endverbraucher: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

14.

Energiedienstleistung: Der physische Nutzeffekt für Energieendverbraucher, der sich aus der Kombination von Energie und energienutzender Technologie sowie in bestimmten Fällen aus den zur Erbringung der Dienstleistung nötigen Betriebs- und Instandhaltungsaktivitäten ergibt (zB Gebäudeheizung, Beleuchtung, Heißwasserbereitung, Kühlung, Produktherstellung);

15.

Energieeffizienz: Die bestmögliche Nutzung und Verwertung der eingesetzten Primärenergie, somit ein möglichst geringer Energieeinsatz zur Erzielung einer Energiedienstleistung mit einem hohen Wirkungsgrad (Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung) und einem hohen Nutzungsgrad (Quotient aus der abgegebenen nutzbaren und der zugeführten Energie während des definierten Zeitraums) unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Aspekte;

16.

Energieeffizienz/Nachfragesteuerung: Ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

17.

Energiewirtschaftliches Planungsorgan: Die für die Umsetzung der Energiestrategie des Landes zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung;

18.

Engpassleistung: Die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

18a.

Engpassmanagement: Die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

19.

Entnehmer: Ein Endverbraucher oder ein Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;

20.

ENTSO (Strom): Der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für Strom gemäß Art. 5 der Verordnung 2009/714/EG;

20a.

Erhebliche Modernisierung: Eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

20b.

Erneuerbare Energiegemeinschaft: Eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;

21.

Erneuerbare Energiequelle: Eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, aero- und hydrothermische Energie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

22.

Erzeuger: Eine juristische oder natürliche Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität erzeugt;

23.

Erzeugung: Die Produktion von Elektrizität;

24.

Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung): Die Summe von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

25.

Erzeugungsanlage: Ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

26.

Fahrplan: Jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

27.

Gesamtwirkungsgrad: Die Summe der jährlichen Erzeugung von Strom, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von Strom und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

28.

Haushaltskundinnen bzw. Haushaltskunden: Kundinnen bzw. Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; ein Haushalt stellt eine wirtschaftlich zusammenhängende Einheit dar; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

29.

Hilfsdienste: Alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

30.

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung: Die KWK, die den in Anlage IV zum ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

30a.

Hydrothermische Energie: Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

31.

In KWK erzeugter Strom: Strom, der in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und der gemäß der in Anlage III zum ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

32.

Integriertes Elektrizitätsunternehmen: Ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitätsunternehmen;

32a.

Kleinsterzeugungsanlagen: Eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

33.

Kleinunternehmen: Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100.000 kWh/Jahr an Elektrizität verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

34.

Kontrolle: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

35.

Konzernunternehmen: Rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch verbunden ist;

36.

Kraft-Wärme-Kopplung (KWK): Die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

37.

Kraft-Wärme-Verhältnis (Stromkennzahl): Das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

38.

Kraftwerk: Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Energieumwandlung elektrische Energie zu erzeugen; sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen und umfasst auch alle zugehörigen Hilfsbetriebe und Nebeneinrichtungen;

39.

Kraftwerkspark: Eine Gruppe von Kraftwerken, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

40.

Kundinnen bzw. Kunden: Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

41.

KWK-Block: Ein Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

42.

KWK-Kleinstanlage: Eine KWK-Anlage mit einer Kapazität von höchstens 50 kW;

43.

KWK-Kleinanlagen: KWK-Blöcke mit einer installierten Kapazität unter 1 MW;

44.

Lastprofil: Eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

45.

Lieferant: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;

46.

Marktregeln: Die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

47.

Marktteilnehmer: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Stromhändler, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kundinnen bzw. Kunden, Endverbraucher, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinatoren, Strombörsen, Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber und Regelzonenführer;

47a.

Herkunftsnachweis: Eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);

48.

(n-1)-Kriterium und (n-1)-Sicherheit in Übertragungs- und Verteilernetzen: Technische Größen, die für die Planung und den sicheren Betrieb dieser Netze verwendet werden; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen von mehr als 36 kV (Hoch- und Höchstspannungsnetze) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels keine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung, keine thermische Überlastung von Betriebsmitteln, keine Verletzung von Spannungstoleranzen, keine Verletzung von Grenzen der Kurzschlussleistung und dergleichen eintreten; das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Mittelspannungsnetzen (von mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV) ist dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebsmittels eine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung durch Umschaltungen oder andere Maßnahmen in zumutbarer Zeit beendet werden können, ohne dass die bei den Hoch- und Höchstspannungsnetzen genannten Überlastungszustände eintreten;

49.

Netzanschluss: Die physische Verbindung der Anlage einer Kundin bzw. eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem;

50.

Netzbenutzer: Jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder aus einem Netz entnimmt;

51.

Netzbereich: Jener Teil eines Netzes, für dessen Benutzung die selben Preisansätze gelten;

52.

Netzbetreiber: Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

53.

Netzebene: Ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

53a.

Netzreserve: Die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

53b.

Netzreservevertrag: Ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung einer Netzreserve gemäß Z 53a zum Inhalt hat;

54.

Netzzugang: Die Nutzung eines Netzsystems;

55.

Netzzugangsberechtigter: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

56.

Netzzugangsvertrag: Die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

57.

Netzzutritt: Die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

58.

Nutzwärme: Die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

59.

Ökostrom: Elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern;

60.

Primärregelung: Eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

61.

Regelzone: Die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

62.

Regelzonenführer: Derjenige, der für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

63.

Reserveversorgung: Vorübergehende Versorgung, wenn ein laufend durch Eigenerzeugung oder Fremdbezug gedeckter Bedarf bei Ausfall dieser Bezugsquelle kurzfristig durch eine andere Bezugsquelle gedeckt wird;

63a.

Saisonaler Netzreservevertrag: Ein Netzreservevertrag gemäß Z 53b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 69a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;

64.

Sekundärregelung: Die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichts zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

65.

Sicherheit: Sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

66.

Standardisiertes Lastprofil: Ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

67.

Stand der Technik: Der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;

68.

Stromhändler: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität in Gewinnabsicht verkauft;

69.

Systembetreiber: Ein Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebs notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

69a.

Temporäre saisonale Stilllegungen: Temporäre Stilllegungen gemäß Z 69b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung vom Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

69b.

Temporäre Stilllegungen: Vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

70.

Tertiärregelung: Das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

71.

Übertragung: Der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

72.

Übertragungsnetz: Ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

73.

Übertragungsnetzbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, ist; Übertragungsnetzbetreiber sind die Austrian Power Grid AG, die TIWAG-Netz AG und die VKW-Übertragungsnetz AG;

74.

Verbindungsleitungen: Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

75.

Verbundenes Elektrizitätsunternehmen:

a)

Ein verbundenes Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB),

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinn des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

76.

Verbundnetz: Eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

77.

Versorger: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

78.

Versorgung: Der Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kundinnen bzw. Kunden;

79.

Versorgungssicherheit: Die Fähigkeit eines Gesamtsystems von Kraftwerken und Netzen, Endverbrauchern elektrische Energie physikalisch mit definierter Zuverlässigkeit und Qualität nachhaltig zur Verfügung zu stellen;

80.

Verteilernetz: Mehrere zusammenhängende Leitungen mit einer hohen, mittleren oder niedrigen Spannungshöhe innerhalb eines räumlich abgegrenzten bestimmten Gebiets, die der Verteilung von elektrischer Energie dienen und untereinander mit einer oder mehreren Verbindungsleitungen verbunden sind;

81.

Verteilernetzbetreiber: Eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;

82.

Verteilung: Der Transport von Elektrizität über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungs-Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kundinnen bzw. Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

83.

Vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen: Ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der die selbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

84.

Windpark: Mehr als zwei Windkraftanlagen in räumlicher Nähe zueinander, die untereinander in einem funktionellen, wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang stehen;

85.

Wirkungsgrad: Der auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechnete Wirkungsgrad;

86.

Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung: Die Wirkungsgrade einer alternativen getrennten Erzeugung von Wärme und Strom, die durch KWK ersetzt werden soll;

87.

Zählpunkt: Die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999 unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

88.

Zusatzstrom: Der Strom, der über das Elektrizitätsnetz in den Fällen geliefert wird, in denen die Stromnachfrage die elektrische Erzeugung des KWK-Prozesses übersteigt.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 20/2014, 103/2014, 46/2018, 95/2020, 36/2022)

In Kraft seit 20.04.2022 bis 31.12.9999
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