Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ziel dieses Landesgesetzes ist es,
1.Ziffer einsder Bevölkerung und der Wirtschaft in Oberösterreich elektrische Energie kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, flächendeckend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;
2.Ziffer 2eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie zu schaffen;
3.Ziffer 3die Weiterentwicklung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu unterstützen und den Zugang zum Elektrizitätsnetz aus erneuerbaren Quellen zu gewährleisten;
4.Ziffer 4einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen, die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt werden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen;
5.Ziffer 5Stromerzeugungsanlagen in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu errichten, zu betreiben und aufzulassen, dass dadurch
a)Litera adie Bevölkerung und die Umwelt vor Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Stromerzeugungsanlagen geschützt und
b)Litera bdie beim Betrieb einer Stromerzeugungsanlage eingesetzten Primärenergieträger bestmöglich genutzt werden (Energieeffizienz);
6.Ziffer 6den Import von Atomstrom möglichst hintan zu halten;
7.Ziffer 7das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage II zum ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;das Potential der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und KWK-Technologien gemäß Anlage römisch II zum ElWOG 2010 als Mittel zur Energieeinsparung und Gewährleistung der Versorgungssicherheit nachhaltig zu nutzen;
8.Ziffer 8durch die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen die Netz- und Versorgungssicherheit zu erhöhen und nachhaltig zu gewährleisten;
9.Ziffer 9das öffentliche Interesse an der Versorgung mit elektrischer Energie, insbesondere aus heimischen, erneuerbaren Ressourcen, bei der Bewertung von Infrastrukturprojekten zu berücksichtigen;
10.Ziffer 10die bestmögliche Erfüllung der in der Energiestrategie des Landes definierten Zielsetzungen zu erreichen;
11.Ziffer 11Augenmerk auf die Beachtung des Prinzips der Energieeffizienz an erster Stelle („energy efficiency first“) im Sinn der Vorgaben europarechtlicher Regelungen zu legen;
12.Ziffer 12das überragende öffentliche Interesse an der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu berücksichtigen.
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