Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.
(2)Absatz 2Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Absatz eins, bedürfen:
1.Ziffer einsWasserkraftanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;
1a.Ziffer eins aPhotovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis 1.000 kW und Photovoltaikanlagen auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht;
1b.Ziffer eins bEnergiespeicheranlagen, die nicht Nebenanlagen zu einer anderen Stromerzeugungsanlage darstellen, bis zu einer netzwirksamen Leistung am Netzanschlusspunkt von 1.000 kW;
2.Ziffer 2sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis zu 5 kW;
2a.Ziffer 2 aStromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;
3.Ziffer 3Stromerzeugungsanlagen in Krankenanstalten gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und mobile Stromerzeugungsanlagen, jeweils für die Dauer einer Reserveversorgung;
4.Ziffer 4Stromerzeugungsanlagen, die bergrechtlichen, eisenbahnrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;
5.Ziffer 5Stromerzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht;
6.Ziffer 6und elektrische Leitungsanlagen zur Energieableitung von erneuerbaren Erzeugungsanlagen.
Weist eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommenen Anlage gemäß Z 4 und 5 auf und wurde sie ursprünglich nach Vorschriften im Sinn der Z 4 und 5 genehmigt bzw. unterlag sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung den genannten Vorschriften, so ist - sofern die Stromerzeugungsanlage gemäß diesen Vorschriften nunmehr bewilligungspflichtig wäre - eine Bewilligung im Sinn dieses Landesgesetzes für den rechtmäßigen Weiterbestand der Stromerzeugungsanlage nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 36/2022, 112/2022, 100/2024)Weist eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommenen Anlage gemäß Ziffer 4 und 5 auf und wurde sie ursprünglich nach Vorschriften im Sinn der Ziffer 4 und 5 genehmigt bzw. unterlag sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung den genannten Vorschriften, so ist - sofern die Stromerzeugungsanlage gemäß diesen Vorschriften nunmehr bewilligungspflichtig wäre - eine Bewilligung im Sinn dieses Landesgesetzes für den rechtmäßigen Weiterbestand der Stromerzeugungsanlage nicht erforderlich. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 36/2022, 112/2022, 100/2024)
(3)Absatz 3Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW auch die im § 12 Abs. 1 Z 5 sowie bei Windkraftanlagen auch die im § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 112/2022, 100/2024)Die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 400 kW auch die im Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, sowie bei Windkraftanlagen auch die im Paragraph 12, Absatz 2, genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2014, 112/2022, 100/2024)
(4)Absatz 4Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 1, 1a, 1b, 2 und 2a ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 112/2022, 100/2024)Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 1a, 1b, 2 und 2a ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 112/2022, 100/2024)
(5)Absatz 5Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf. Anmerkung, LGBl.Nr. 103/2014)
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