(1) Amtsgebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen und so angelegt sein, dass in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Die Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benützt werden können, sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie sanitäre Vorkehrungen, die von Bediensteten mit Beeinträchtigung benützt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genützt, gilt Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
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