§ 36 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele anzuregen und zu unterstützen.

(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:

-

pflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;

-

Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;

-

biologischer Landbau;

-

Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;

-

Verwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;

-

technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;

-

Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;

-

Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;

-

extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;

-

Schaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;

-

Kompostierung von biogenen Abfällen;

-

Maßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;

-

Verfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;

-

Fortbildung und Beratung;

-

Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  2. (2)Absatz 2Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:
    • -Strichaufzählungpflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;
    • -StrichaufzählungPflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;
    • -Strichaufzählungbiologischer Landbau;
    • -StrichaufzählungEinsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;
    • -StrichaufzählungVerwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;
    • -Strichaufzählungtechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
    • -StrichaufzählungSchaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;
    • -StrichaufzählungKalkung säurebeeinträchtigter Böden;
    • -Strichaufzählungextensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;
    • -StrichaufzählungSchaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;
    • -StrichaufzählungKompostierung von biogenen Abfällen;
    • -StrichaufzählungMaßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;
    • -StrichaufzählungVerfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;
    • -StrichaufzählungFortbildung und Beratung;
    • -StrichaufzählungÖffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden
    (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)
  3. (3)Absatz 3Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 05.09.2009 bis 18.12.2025
(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele anzuregen und zu unterstützen.

(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:

-

pflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;

-

Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;

-

biologischer Landbau;

-

Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;

-

Verwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;

-

technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;

-

Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;

-

Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;

-

extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;

-

Schaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;

-

Kompostierung von biogenen Abfällen;

-

Maßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;

-

Verfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;

-

Fortbildung und Beratung;

-

Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes anzuregen und zu unterstützen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  2. (2)Absatz 2Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:
    • -Strichaufzählungpflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;
    • -StrichaufzählungPflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;
    • -Strichaufzählungbiologischer Landbau;
    • -StrichaufzählungEinsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;
    • -StrichaufzählungVerwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;
    • -Strichaufzählungtechnische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;
    • -StrichaufzählungSchaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;
    • -StrichaufzählungKalkung säurebeeinträchtigter Böden;
    • -Strichaufzählungextensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;
    • -StrichaufzählungSchaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;
    • -StrichaufzählungKompostierung von biogenen Abfällen;
    • -StrichaufzählungMaßnahmen, die der Verbesserung der „Qualität“ des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;
    • -StrichaufzählungVerfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;
    • -StrichaufzählungFortbildung und Beratung;
    • -StrichaufzählungÖffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden
    (Anm: LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)Anmerkung, LGBl.Nr. 100/2005, 89/2009)
  3. (3)Absatz 3Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

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