§ 36 Oö. BSG 1991 § 36

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.09.2009 bis 31.12.9999
VII. ABSCHNITT

Förderung

§ 36

Förderungsgrundsätze

(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele anzuregen und zu unterstützen.

(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:

-

pflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;

-

Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;

-

biologischer Landbau;

-

Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;

-

Verwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;

-

technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;

-

Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;

-

Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;

-

extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;

-

Schaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;

-

Kompostierung von biogenen Abfällen;

-

Maßnahmen, die der Verbesserung der "Qualität" des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;

-

Verfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;

-

Fortbildung und Beratung.;

-

Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

Stand vor dem 04.09.2009

In Kraft vom 10.09.2005 bis 04.09.2009
VII. ABSCHNITT

Förderung

§ 36

Förderungsgrundsätze

(1) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel als Träger von Privatrechten Maßnahmen, die der Erhaltung, der Verbesserung oder der Wiederherstellung der Bodengesundheit dienen, fördern. Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer und Nutzungsberechtigten zur Verwirklichung der Ziele dieses Landesgesetzes bzw. der im Bodenentwicklungsprogramm gemäß § 32 Abs. 2 festgelegten Ziele anzuregen und zu unterstützen.

(2) Insbesondere können Gegenstand der Förderung sein:

-

pflanzenbauliche Maßnahmen wie bodengarefördernde Fruchtfolge, Zwischenfrucht- und Untersaatenanbau;

-

Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes wie auch die Schaffung von Einrichtungen des Pflanzenschutzwarndienstes;

-

biologischer Landbau;

-

Einsatz bodenschonender Bewirtschaftungsgeräte beispielsweise zur Bodenbearbeitung, Düngemittel- oder Pflanzenschutzmittelausbringung oder zur Ernte;

-

Verwendung von Geräten für einen gezielten und bedarfsgerechten Dünge- oder Pflanzenschutzmitteleinsatz;

-

technische Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur;

-

Schaffung von Gülle(Jauche)lagerraum;

-

Kalkung säurebeeinträchtigter Böden;

-

extensive Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünbrache;

-

Schaffung ökologisch wertvoller Strukturelemente in der Landschaft, insbesondere im Bereich von Gewässern;

-

Kompostierung von biogenen Abfällen;

-

Maßnahmen, die der Verbesserung der "Qualität" des Klärschlamms oder des Kompostes dienen;

-

Verfahren zur Biogasgewinnung aus Gülle (Jauche) und Klärschlamm;

-

Fortbildung und Beratung.;

-

Öffentlichkeitsarbeit zur Sensibilisierung für einen sparsamen und nachhaltigen Umgang mit dem Boden

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005, 89/2009)

(3) Bei der Vergabe sonstiger Landesförderungen ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) Bedacht zu nehmen.

(4) Gebietskörperschaften sind von der Förderung ausgeschlossen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten