§ 24 Oö. BSG 1991 § 24

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 24

Bodengrenzwerteverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und organischenbei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.

(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind so zu bemessen, daß ihr Gehalt im Bodenfestzulegen als

1.

Vorsorgewerte: das sind jene Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung weitere Schadstoffeinträge zur Erhaltung der Bodengesundheit einzuschränken sind, und

2.

Prüfwerte: das sind jene über den jeweiligen Vorsorgewerten liegenden Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung in einzelfallbezogenen Prüfungen festzustellen ist, ob eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit vorliegt und ob Maßnahmen zur Bodenverbesserung bzw. Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind.

(3) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen noch nicht eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit bewirktzu bemessen. Bei der Festlegung der Grenzwerte kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.

(34) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können auch jene Grenzwerte für Stoffe im Boden festgelegt werden, bei deren Überschreitung Nutzungsbeschränkungen gemäßist weiters Folgendes festzulegen:

1.

die bei Überschreitung der Vorsorgewerte weiterhin zulässigen jährlichen Einträge an Schadstoffen (Schadstofffrachten) in den Boden und

2.

jene landwirtschaftlichen Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist.

(Anm: § 28 LGBl. Nr. 100/2005festzulegen sind. Die Grenzwerte sind so festzulegen, daß die auf dem Boden gewonnenen Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel keine Beeinträchtigung für die menschliche oder tierische Gesundheit herbeiführen.)

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 09.09.2005
§ 24

Bodengrenzwerteverordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Grenzwerte für Stoffe festzulegen, die, wenn sie in den Boden gelangen, die Bodengesundheit beeinträchtigen können (Bodengrenzwerte). Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit wichtigsten Schwermetalle und organischenbei Bedarf für organische Schadstoffe im Boden festzulegen.

(2) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind so zu bemessen, daß ihr Gehalt im Bodenfestzulegen als

1.

Vorsorgewerte: das sind jene Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung weitere Schadstoffeinträge zur Erhaltung der Bodengesundheit einzuschränken sind, und

2.

Prüfwerte: das sind jene über den jeweiligen Vorsorgewerten liegenden Bodengrenzwerte, bei deren Überschreitung in einzelfallbezogenen Prüfungen festzustellen ist, ob eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit vorliegt und ob Maßnahmen zur Bodenverbesserung bzw. Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind.

(3) Die Bodengrenzwerte für Stoffe gemäß Abs. 1 sind nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen noch nicht eine Beeinträchtigung der Bodengesundheit bewirktzu bemessen. Bei der Festlegung der Grenzwerte kann auch auf eine unterschiedliche Bodenbeschaffenheit und Bodennutzung bzw. Bodenbewirtschaftung Bedacht genommen werden.

(34) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können auch jene Grenzwerte für Stoffe im Boden festgelegt werden, bei deren Überschreitung Nutzungsbeschränkungen gemäßist weiters Folgendes festzulegen:

1.

die bei Überschreitung der Vorsorgewerte weiterhin zulässigen jährlichen Einträge an Schadstoffen (Schadstofffrachten) in den Boden und

2.

jene landwirtschaftlichen Betriebsmittel, deren Ausbringung auf Böden im Rahmen einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung jedenfalls zulässig ist.

(Anm: § 28 LGBl. Nr. 100/2005festzulegen sind. Die Grenzwerte sind so festzulegen, daß die auf dem Boden gewonnenen Ernteprodukte als Nahrungs- oder Futtermittel keine Beeinträchtigung für die menschliche oder tierische Gesundheit herbeiführen.)

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