§ 22 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung

1.

der Nährstoffversorgung von Böden,

2.

der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie

3.

der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen.

(2) Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;

2.

die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme;

3.

die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;

4.

die Archivierung der Bodenproben;

5.

die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten.

(4) Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.

(5) In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung
    1. 1.Ziffer einsder Nährstoffversorgung von Böden,
    2. 2.Ziffer 2der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie
    3. 3.Ziffer 3der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, erfassen sollen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
    2. 2.Ziffer 2die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme;
    3. 3.Ziffer 3die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
    4. 4.Ziffer 4die Archivierung der Bodenproben;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten.
  4. (4)Absatz 4Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Absatz eins, sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.
  5. (5)Absatz 5In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 23.08.2001 bis 18.12.2025
(1) Die Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung

1.

der Nährstoffversorgung von Böden,

2.

der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie

3.

der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen.

(2) Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;

2.

die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme;

3.

die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;

4.

die Archivierung der Bodenproben;

5.

die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten.

(4) Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.

(5) In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl. Nr. 83/2001)

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Schaffung der Grundlagen für die Beurteilung der Bodengesundheit, insbesondere zur Feststellung
    1. 1.Ziffer einsder Nährstoffversorgung von Böden,
    2. 2.Ziffer 2der Belastung von Böden mit Schadstoffen sowie
    3. 3.Ziffer 3der Beeinträchtigung von Böden durch Erosion und Verdichtung Bodenzustandsuntersuchungen zu veranlassen und deren Ergebnisse in einem Oberösterreichischen Bodenkataster zusammenzufassen.
  2. (2)Absatz 2Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des § 2 Z 1 erfassen sollen.Zum Zweck der Bodenzustandsuntersuchungen sind nach Maßgabe eines das Landesgebiet flächendeckenden Rasters Prüfstandorte festzulegen, die nach Möglichkeit alle Verwendungsarten von Böden im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, erfassen sollen.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erstellung eines Oberösterreichischen Bodenkatasters zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Festlegung der Prüfstandorte, der Rasterdichte unter Berücksichtigung der jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, der gegebenen Schadstoffquellen und der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
    2. 2.Ziffer 2die Art der Kennzeichnung der Prüfstandorte in der Natur sowie die Art der Probennahme;
    3. 3.Ziffer 3die zu erhebenden Untersuchungsparameter unter Bedachtnahme auf die jeweiligen bodenkundlichen Verhältnisse, die gegebenen Schadstoffquellen und die landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete;
    4. 4.Ziffer 4die Archivierung der Bodenproben;
    5. 5.Ziffer 5die Art der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten.
  4. (4)Absatz 4Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Abs. 1 sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.Der Oberösterreichische Bodenkataster ist binnen zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen. Die Bodenzustandsuntersuchungen nach Absatz eins, sind nach Erfordernis in angemessenen Zeitabständen, jedenfalls aber über Anregung des Fachbeirates zu wiederholen.
  5. (5)Absatz 5In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 83/2001)In den Oberösterreichischen Bodenkataster kann jedermann Einsicht nehmen; die Daten können auf Antrag dem Bund zur Erstellung eines bundesweiten Bodenzustandsberichtes oder zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen übermittelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/2001)

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