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(1) Die Bemessungsgrundlage der laufenden Entschädigung bildet der Amtsbezug, der dem Bürgermeister einer Gemeinde mit jener Einwohnerzahl gebührt (§ 2), wie sie die Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte Bürgermeister war, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Funktion gehabt hat.
(2) Die laufende Entschädigung beträgt nach einer Funktionsdauer (§ 13 Abs. 2 und 3) von zehn Jahren 50% der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2% der Bemessungsgrundlage. Die laufende Entschädigung darf 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(1) Die Bemessungsgrundlage der laufenden Entschädigung bildet der Amtsbezug, der dem Bürgermeister einer Gemeinde mit jener Einwohnerzahl gebührt (§ 2), wie sie die Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte Bürgermeister war, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dieser Funktion gehabt hat.
(2) Die laufende Entschädigung beträgt nach einer Funktionsdauer (§ 13 Abs. 2 und 3) von zehn Jahren 50% der Bemessungsgrundlage. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 2% der Bemessungsgrundlage. Die laufende Entschädigung darf 80% der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.