(1) Bürgermeistern von Gemeinden mit mehr als 6.000 Einwohnern, die keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, ist auf Antrag an Stelle des Amtsbezuges gemäß § 2 Abs. 2 ein Amtsbezug in der Höhe von 125% des für den Dienstposten des Amtsleiters dieser Gemeinde in der höchsten Dienstklasse in der Gehaltsstufe 4 gebührenden Gehalts zuzüglich der entsprechenden Leistungs- und Verwaltungsdienstzulagen sowie allfälliger Teuerungszulagen zu gewähren. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes.
(2) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 erster bis dritter Satz sind die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für Bürgermeister im Sinne des Abs. 1 anzuwenden. § 7 ist jedoch nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraumes von drei Monaten ein Zeitraum von zwölf Monaten tritt. Für die Gewährung einer laufenden Entschädigung (§ 13) sind § 8 und § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist der Berechnung der einmaligen (§ 12 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschädigung (§ 14 Abs. 1) nur dann als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister und überdies während eines Zeitraumes von insgesamt wenigstens 72 Monaten einen Amtsbezug nach § 4 Abs. 1 bezogen hat; andernfalls ist der Berechnung - unbeschadet des Abs. 2 erster Satz - der sich nach § 2 Abs. 2 ergebende Amtsbezug zugrunde zu legen. Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist auf Antrag der Berechnung der einmaligen (§ 12 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschädigung (§ 14 Abs. 1) jedoch dann als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen, wenn der Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister und überdies während eines Zeitraumes von insgesamt wenigstens 36 Monaten einen Amtsbezug nach § 4 Abs. 1 bezogen hat; wird diese Bezugsdauer nicht erreicht, so vermindert sich die Bemessungsgrundlage für jeden auf diese Funktionsdauer fehlenden Monat um 2%.
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