(1) Der Bürgermeister hat von dem ihm gebührenden Amtsbezug und von den Sonderzahlungen einen Beitrag in der Höhe von 10% zu leisten.
(2) Der Beitrag des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 ist von der Gemeinde bei der Auszahlung einzubehalten und innerhalb von zwei Wochen an den Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister (§ 20) abzuführen.
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