(1) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(2) Der Amtsbezug beträgt in Gemeinden
mit | höchstens 500 Einwohnern | 15% | ||||||||
mit | 501 bis 1.000 Einwohnern | 25% | ||||||||
mit | 1.001 bis 2.000 Einwohnern | 35% | ||||||||
mit | 2.001 bis 3.000 Einwohnern | 45% | ||||||||
mit | 3.001 bis 4.000 Einwohnern | 50% | ||||||||
mit | 4.001 bis 5.000 Einwohnern | 55% | ||||||||
mit | 5.001 bis 7.000 Einwohnern | 60% | ||||||||
mit | 7.001 bis 9.000 Einwohnern | 70% | ||||||||
mit | 9.001 bis 11.000 Einwohnern | 80% | ||||||||
mit | 11.001 bis 13.000 Einwohnern | 100% | ||||||||
mit | 13.001 bis 15.000 Einwohnern | 110% | ||||||||
mit | 15.001 bis 20.000 Einwohnern | 120% | ||||||||
mit | mehr als 20.000 Einwohnern | 130% |
des jeweiligen Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen (Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Die Zahl der Einwohner im Sinne dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode (§ 19 O.ö. Gemeindeordnung 1990) stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 3 O.ö. Gemeindeordnung 1990. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Amtsbezuges nach Abs. 2 wird mit dem Monat wirksam, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird.
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