Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
II. ABSCHNITTT
Ruhe- und Versorgungsbezüge
Anspruchsgrundlage
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre ruhebezugsfähige Gesamtzeit wenigstens zehn Jahre betragen hat.
(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezuges unter Berücksichtigung des § 13 und § 16 ermittelt. Hat ein Betroffener mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(3) Zeiten, die als (Ersatz)Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder als Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt wurden, sind für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug nach Abs. 1 der Zeit der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen zuzurechnen.
(4) Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug gemäß Abs. 1 den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung bzw. als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates in folgendem Ausmaß zuzurechnen:
1. | Zeiten als Erster Präsident des o.ö. Landtages zur Gänze; | |||||||||
2. | Zeiten als Zweiter Präsident oder Dritter Präsident des o. ö. Landtages bzw. als Obmann jedes Klubs zu zwei Dritteln; | |||||||||
3. | sonstige Zeiten als Mitglied des o.ö. Landtages zur Hälfte; | |||||||||
4. | Zeiten als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages zur Hälfte. |
(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als sie zur Erreichung des Anspruches auf Ruhebezug erforderlich ist.
(6) Eine Zurechnung von Zeiten als Mitglied eines Landtages nach Abs. 4 und 5, für die keine Pensionsbeiträge entrichtet oder Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, ist nur gegen nachträgliche Entrichtung der Pensionsbeiträge von den ihnen während ihrer Funktionsausübung zukommenden Bezügen (einschließlich allfälliger Amtszulagen) und Sonderzahlungen in Höhe von 13% möglich.
(7) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(8) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(9) Ein Anspruch auf Ruhebezug schließt Ansprüche gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 30 aus.
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 ein Ruhebezug in der Höhe von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Funktionsdauer von mindestens drei Jahren aufweisen. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 102/2003)
(2) § 5 Abs. 2 und Abs. 5 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrats nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 121/2014) |
Anfall des Ruhebezuges
(1) Der Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates aber wegen Erkrankung und dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Bezüge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und Ausscheiden und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entstehen des Anspruches und Monatsende. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus dem Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Einrechnung anderer (Ruhe-)Bezüge
(1) Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter 80% des Bezuges eines Landesrates, im Fall des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter 80% ihres Bezuges, zurückbleibt:
1. | Bezug oder Ruhebezug als Bundespräsident; | |||||||||
2. | Bezüge bzw. Ruhebezüge, die für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, als Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer anderen Landesregierung, als Bürgermeister oder als Mitglied eines Gemeinderates oder eines Gemeindevorstandes bzw. Stadtsenates gewährt werden; | |||||||||
3. | Entschädigung oder Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, oder als Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes; | |||||||||
4. | laufende Bezüge bzw. Entschädigungen und dgl. (einschließlich Diensteinkommen auf Grund eines Dienstverhältnisses) oder (Ruhe-)Versorgungsbezüge (ausgenommen ein Pflegegeld) aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 4 sowie § 29 Z. 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, sofern es sich nicht um Geldleistungen handelt, die ohne Zusammenhang mit einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit auf Grund einer freiwilligen privaten Pensionsvorsorge ausbezahlt werden; | |||||||||
5. | wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung einschließlich Invaliditätspensionen, Versehrtenrenten und dgl. ausgenommen ein Pflegegeld und Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung. | |||||||||
Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben unberücksichtigt. |
(2) Zuwendungen wie Abfertigungen, die in einem Betrag ausbezahlt werden, sind gemäß Abs. 1 so oft und mit solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.
(3) Auf den Ruhebezug des Landeshauptmannes sind die dem Landeshauptmann nach bundesgesetzlichen Regelungen gebührenden, dem Grunde nach gleichartigen Leistungen anzurechnen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Personen, die am 1. August 1997 Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach diesem Landesgesetz oder nach dem O.ö. Bezügegesetz 1973 oder nach noch älteren landesbezügerechtlichen Bestimmungen beziehen, wenn und solange sie
1. | keine sonstigen Ruhe- oder Versorgungsbezüge und keine Aktivbezüge beziehen, oder | |||||||||
2. | zwar zusätzliche sonstige Ruhe- oder Versorgungsbezüge, ausgenommen Ruhebezüge nach bundesbezügerechtlichen Bestimmungen (Bezügegesetz 1972 oder Vorläuferbestimmungen), aber keine Aktivbezüge beziehen, oder | |||||||||
3. | zusätzlich nur Aktivbezüge von Rechtsträgern beziehen, die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998) |
(5) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder - sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist - einen Ruhebezug nach diesem Landesgesetz und keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, sind die Abs. 1 bis 3 für Zeiträume nach dem 31. Oktober 1997 nicht mehr anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 bis 6, § 18 Abs. 2 bis 5 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem Monatsersten an, der dem Ableben folgt. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem Monatsersten an, der der Einbringung des Antrages folgt.
(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) §§ 11, 13, 15, 15a und 15d, § 16 Abs. 1, § 20 Abs. 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Mitglieder des Landtages haben von den ihnen nach § 3 und § 4 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 13% zu entrichten. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(2) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 30 Abs. 2 Z 2 eingerechnet, so sind nachträglich Beiträge in der Höhe folgender Hundertsätze der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen zu leisten:
- | für Zeiten bis 31. Dezember 1977 | 5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 | 5,5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 | 6%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 | 6,5%, | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 | 7% und | ||||||||
- | für Zeiten vom 1. Februar 1983 an | 13%. |
(3) § 18 gilt für Mitglieder des Landtages mit der Maßgabe sinngemäß, daß
1. | die Höhe der Rückerstattung 30% der geleisteten Pensionsbeiträge beträgt, | |||||||||
2. | auch Beiträge gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen sind und | |||||||||
3. | die Beiträge, die gemäß Abs. 2 überwiesen wurden, ab dem Zeitpunkt des Einlangens mit dem Hundertsatz aufzuwerten sind, um den die Bezüge der Mitglieder des Landtages erhöht wurden. |
(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die innegehabte höchste Funktion (§ 4), sofern eine Amtszulage insgesamt mindestens drei Jahre gebührt hat, und auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 30) ermittelt. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(2) Für Mitglieder des Landtages, denen im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Amtszulage nach § 4 gebührt, ist unter der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 bei der Berechnung des Ruhebezuges die Amtszulage so zu berücksichtigen, daß sich für jeden auf das Erreichen der dreijährigen Funktionsdauer (Abs. 1) fehlenden vollen Monat der der Amtszulage entsprechende Teil des Ruhebezuges um 2% vermindert.
(3) 80% des Bezuges nach Abs. 1 und 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, Abs. 5 und 6 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 102/2003) |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.
(5) Der Ruhebezug darf
1. | die Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 nicht überschreiten und | |||||||||
2. | 48% des Bezuges nach Abs. 1 und 2 nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996) |
Anfall des Ruhebezuges
(1) Der Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landtages aber wegen Erkrankung und dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug gemäß § 30 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Bezüge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und dem Ausscheiden und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entstehen des Anspruches und dem Monatsende. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Ruhen des Ruhebezuges
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Landtages oder zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, ruht der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nachfolgenden Monats bis zum Antritt der Funktion sind jedoch die entsprechenden Ruhebezugsteile auszuzahlen.
(2) Der Anspruch auf Ruhebezug, der wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebührt, ruht ab Ablauf des Monats, ab dem der Empfänger dieses Ruhebezuges einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, für die Dauer der Berufsausübung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
(Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 14 Abs. 2 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(1) §§ 11, 13, 15, 15a, 15d und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine solche vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gilt § 24 sinngemäß.
(1) An die Stelle des im § 14 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis | September 2004 | 722, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2004 | 724, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2005 | 726, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2005 | 728, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2005 | 730, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2005 | 732, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2006 | 734, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2006 | 736, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2006 | 738, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2006 | 740, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2007 | 742, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2007 | 744, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2007 | 746, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2007 | 748, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2008 | 750, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2008 | 752, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2008 | 754, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2008 | 756, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2009 | 758, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2009 | 760, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2009 | 762, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2009 | 764, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2010 | 766, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2010 | 768, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2010 | 770, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2010 | 772, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2011 | 773, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2011 | 774, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2011 | 775, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2011 | 776, | ||||||||
im | Jänner oder Februar oder März 2012 | 777, | ||||||||
im | April oder Mai oder Juni 2012 | 778, | ||||||||
im | Juli oder August oder September 2012 | 779, | ||||||||
im | Oktober oder November oder Dezember 2012 | 780. |
(Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(2) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 1 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2005
§ 23 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die erstmals ab dem 1. Juli 2004 gebühren, anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 2 Oö. GG 2001 überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
1. | 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
4. | 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Artikel XI
Inkrafttreten
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 8/1998)
(1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) ...
(4) ...
(5) Für Personen, auf die § 15 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden ist, sind Zeiten, für die Pensionsbeiträge auf Grund einer politischen Funktion an eine andere Gebietskörperschaft als das Land geleistet wurden, in dem Verhältnis auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 anzurechnen, das dem Verhältnis der betragsmäßigen Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge zur betragsmäßigen Höhe der Pensionsbeiträge gemäß § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 entspricht, sofern die Gebietskörperschaft diese Pensionsbeiträge an das Land überweist.