§ 31 Oö. BB 1995 Ausmaß des Ruhebezuges

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die innegehabte höchste Funktion (§ 4), sofern eine Amtszulage insgesamt mindestens drei Jahre gebührt hat, und auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 30) ermittelt. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(2) Für Mitglieder des Landtages, denen im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Amtszulage nach § 4 gebührt, ist unter der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 bei der Berechnung des Ruhebezuges die Amtszulage so zu berücksichtigen, daß sich für jeden auf das Erreichen der dreijährigen Funktionsdauer (Abs. 1) fehlenden vollen Monat der der Amtszulage entsprechende Teil des Ruhebezuges um 2% vermindert.

(3) 80% des Bezuges nach Abs. 1 und 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, Abs. 5 und 6 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß

1.

anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und

2.

die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 102/2003)

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(4) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.

(5) Der Ruhebezug darf

1.

die Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 nicht überschreiten und

2.

48% des Bezuges nach Abs. 1 und 2 nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Oö. BB 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Oö. BB 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Oö. BB 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Oö. BB 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Oö. BB 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 Oö. BB 1995
§ 32 Oö. BB 1995