(1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 1 gebührenden Bezuges zuzüglich einer allfälligen Amtszulage für die innegehabte höchste Funktion (§ 4), sofern eine Amtszulage insgesamt mindestens drei Jahre gebührt hat, und auf der Grundlage der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit (§ 30) ermittelt. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(2) Für Mitglieder des Landtages, denen im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Amtszulage nach § 4 gebührt, ist unter der Voraussetzung des § 30 Abs. 1 bei der Berechnung des Ruhebezuges die Amtszulage so zu berücksichtigen, daß sich für jeden auf das Erreichen der dreijährigen Funktionsdauer (Abs. 1) fehlenden vollen Monat der der Amtszulage entsprechende Teil des Ruhebezuges um 2% vermindert.
(3) 80% des Bezuges nach Abs. 1 und 2 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges. § 5 Abs. 2, Abs. 5 und 6 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit den Maßgaben anzuwenden, daß
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung zu treten hat und | |||||||||
2. | die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied des Landtages nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen ist. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996, 102/2003) |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(4) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 3. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr um 2% dieser Bemessungsgrundlage.
(5) Der Ruhebezug darf
1. | die Bemessungsgrundlage nach Abs. 3 nicht überschreiten und | |||||||||
2. | 48% des Bezuges nach Abs. 1 und 2 nicht unterschreiten. (Anm: LGBl. Nr. 83/1996) |
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