Pensionsbeitrag
(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach § 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezügen und Sonderzahlungen Pensionsbeiträge in der Höhe von 16% zu entrichten.
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
(3) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)
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