§ 19 Oö. BB 1995 Versorgungsbezüge

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn der Verstorbene am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Für die Beurteilung des Anspruchs der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten § 14 Abs. 2 bis 5, § 17 Abs. 1 bis 6, § 18 Abs. 2 bis 5 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß.

(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem Monatsersten an, der dem Ableben folgt. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem Monatsersten an, der der Einbringung des Antrages folgt.

(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Oö. BB 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Oö. BB 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Oö. BB 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Oö. BB 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Oö. BB 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 Oö. BB 1995
§ 20 Oö. BB 1995