§ 38 Oö. BB 1995 Anwendung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) §§ 11, 13, 15, 15a, 15d und 16 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 2, 5 und 6, §§ 21, 23, 28 und 32 bis 42 des Oö. L-PG sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todesfallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflegekostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine solche vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gilt § 24 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Oö. BB 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Oö. BB 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Oö. BB 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Oö. BB 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Oö. BB 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 37 Oö. BB 1995
§ 39 Oö. BB 1995