Anfall des Ruhebezuges
(1) Der Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühestens von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder der Vizepräsident des Landesschulrates aber wegen Erkrankung und dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug gemäß § 12 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Bezüge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und Ausscheiden und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entstehen des Anspruches und Monatsende. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)
(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus dem Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt der Ruhebezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
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