§ 12 Oö. BB 1995

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

II. ABSCHNITTT

Ruhe- und Versorgungsbezüge

 

§ 12

Anspruchsgrundlage

 

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre ruhebezugsfähige Gesamtzeit wenigstens zehn Jahre betragen hat.

(2) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 3 Abs. 2 und 3 gebührenden Bezuges unter Berücksichtigung des § 13 und § 16 ermittelt. Hat ein Betroffener mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998)

(3) Zeiten, die als (Ersatz)Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder als Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt wurden, sind für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug nach Abs. 1 der Zeit der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen zuzurechnen.

(4) Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug gemäß Abs. 1 den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung bzw. als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates in folgendem Ausmaß zuzurechnen:

1.

Zeiten als Erster Präsident des o.ö. Landtages zur Gänze;

2.

Zeiten als Zweiter Präsident oder Dritter Präsident des o. ö. Landtages bzw. als Obmann jedes Klubs zu zwei Dritteln;

3.

sonstige Zeiten als Mitglied des o.ö. Landtages zur Hälfte;

4.

Zeiten als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages zur Hälfte.

(5) Eine Zurechnung nach Abs. 3 und 4 hat nur auf Antrag und nur soweit zu erfolgen, als sie zur Erreichung des Anspruches auf Ruhebezug erforderlich ist.

(6) Eine Zurechnung von Zeiten als Mitglied eines Landtages nach Abs. 4 und 5, für die keine Pensionsbeiträge entrichtet oder Pensionsbeiträge rückerstattet wurden, ist nur gegen nachträgliche Entrichtung der Pensionsbeiträge von den ihnen während ihrer Funktionsausübung zukommenden Bezügen (einschließlich allfälliger Amtszulagen) und Sonderzahlungen in Höhe von 13% möglich.

(7) Eine mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(8) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Dabei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(9) Ein Anspruch auf Ruhebezug schließt Ansprüche gemäß § 3 Abs. 1, § 4 und § 30 aus.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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