(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebühren unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 1 ein Ruhebezug in der Höhe von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2, wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Funktionsdauer von mindestens drei Jahren aufweisen. (Anm: LGBl. Nr. 8/1998, 102/2003)
(2) § 5 Abs. 2 und Abs. 5 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und | |||||||||
2. | der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens ein Ruhebezug gebühren würde, wenn das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrats nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/2003, 121/2014) |
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