(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Landes- und Gemeindeunternehmungen und -instituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Landes und/oder einer bzw. mehrerer Gemeinden oder einer tatsächlichen Beherrschung durch die genannten Gebietskörperschaften auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der jeweiligen monatlichen Höchstbemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 2 Oö. GG 2001 überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Unternehmen oder Institut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen.
(2) Der Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt:
1. | 5 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
2. | 10 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt, | |||||||||
3. | 20 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und | |||||||||
4. | 25 % für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt. |
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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