(1) Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes des Landtages gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied des Landtages am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.
(2) Für die Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezüge gelten im übrigen § 14 Abs. 2 bis 5, § 17, § 18 Abs. 2 bis 4 und § 19 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Der Versorgungsbezug eines Hinterbliebenen gebührt von dem dem Ableben des Mitgliedes des Landtages folgenden Monatsersten an. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten nach diesem Tag gestellt, gebührt der Versorgungsbezug von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
(4) Der Versorgungsbezug nach Abs. 1 bis 3 gebührt auch einer hinterbliebenen eingetragenen Partnerin bzw. einem hinterbliebenen eingetragenen Partner. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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