Art. 11 Oö. BB 1995

Oö. BB 1995 - Oö. Bezügegesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Artikel XI

Inkrafttreten

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 8/1998)

 

(1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(3) ...

(4) ...

(5) Für Personen, auf die § 15 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden ist, sind Zeiten, für die Pensionsbeiträge auf Grund einer politischen Funktion an eine andere Gebietskörperschaft als das Land geleistet wurden, in dem Verhältnis auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 anzurechnen, das dem Verhältnis der betragsmäßigen Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge zur betragsmäßigen Höhe der Pensionsbeiträge gemäß § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 entspricht, sofern die Gebietskörperschaft diese Pensionsbeiträge an das Land überweist.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 11 Oö. BB 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 11 Oö. BB 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 11 Oö. BB 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 11 Oö. BB 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 11 Oö. BB 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BB 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 Oö. BB 1995
Oö. Bezügegesetz 1995 (Oö. BB 1995) Fundstelle