Maßnahmen zur Abfallvermeidung
(1) Das Land und die Gemeinden sind als Träger von Privatrechten verpflichtet, die Abfallvermeidung insbesondere durch
- | ihre Vorbildwirkung, | |||||||||
- | die Aufklärung der Bevölkerung und | |||||||||
- | finanzielle Unterstützung | |||||||||
zu fördern. Bei Förderungsmaßnahmen für Unternehmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bereits bei der Produktion von Gütern das Ziel der Abfallvermeidung bzw. -verwertbarkeit bestmöglich berücksichtigt wird. |
(2) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben im Rahmen der Aufgabe gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 Oö. AWG 1997 durch Beratung und Information darauf hinzuwirken, dass Haushalte, Anstalten, Betriebe und sonstige Arbeitsstellen danach trachten, das Abfallaufkommen zu verringern und dass im Übrigen jedermann möglichst abfallarme, langlebige, reparaturfreundliche und schadstoffarme Produkte verwendet.
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