Bedarf an Behandlungsanlagen
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben entsprechend ihren Verpflichtungen gemäß § 15 Oö. AWG 1997 unter Bedachtnahme auf den in der Anlage (§ 2) dargestellten Bedarf für eine ausreichende Anlagenkapazität Sorge zu tragen. Hinsichtlich der biogenen Abfälle besteht die Verpflichtung im Hinblick auf § 20 Oö. AWG 1997 nur subsidiär.
(2) Für die zukünftige Entsorgung der in Oberösterreich anfallenden Hausabfälle, sperrigen Abfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle, in einer Mengenkapazität wie in der Anlage (§ 2) dargestellt, ist ab dem Jahr 2004 eine mechanisch-biologische oder thermische Vorbehandlung erforderlich.
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