Grundsätze der Abfallbehandlung
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben unter Berücksichtigung von vergaberechtlichen Bestimmungen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben die in ihrem Bereich anfallenden Abfälle einer der am nächsten gelegenen geeigneten Behandlungsanlage zuzuführen.
(2) Überregionale Maßnahmen gemäß § 41 Abs. 2 Z. 4 Oö. AWG 1997 sind solche, deren Bedeutung über die Grenzen eines Bezirksabfallverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut hinausgeht und deren wirtschaftliche Behandlung eine Zusammenarbeit mehrerer Bezirksabfallverbände nahelegt. Insbesondere können als überregionale Maßnahmen gegebenenfalls die Verwertung der gesammelten Altstoffe sowie die Behandlung der von den Gemeinden gesammelten Abfälle angesehen werden.
(3) Zur kostengünstigen und gebührenschonenden Erledigung überregionaler Maßnahmen sind Zweckverbände gemäß § 17 Oö. AWG 1997 zu bilden.
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