§ 7 Oö. AWP 1999 V

Oö. AWP 1999 V - Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999 (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 7

Fortschreibung des Oö. Abfallwirtschaftsplanes

 

(1) Die nach dem Oö. AWG 1997 zuständigen Rechtsträger haben der Landesregierung entsprechend den nach dem Oö. AWG 1997 zugewiesenen Aufgabenbereichen gemäß § 41 Abs. 3 Oö. AWG 1997 Angaben und Unterlagen zu nachfolgenden Punkten zur Verfügung zu stellen:

1.

Gemeinden bzw. Städte mit eigenem Statut:

a)

Die Mengen der im Gemeindegebiet gesammelten Hausabfälle, sperrigen Abfälle, haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle und biogenen Abfälle;

b)

Art und Umfang der dafür eingerichteten Sammelsysteme;

c)

Name und Adresse der mit der Sammlung und Behandlung der unter lit. a angeführten Abfälle beauftragten Dritten;

d)

als Betreiber oder Rechtsträger einer Abfallbehandlungsanlage getrennt nach Standort und Anlagenart:

die Abfallmenge

-

nach Art der behandelten Abfälle

-

nach Herkunft je Gemeinde

-

nach den zugeführten Behandlungsschritten und dem weiteren Verbleib (Weitergabe an Sammler oder Verwerter oder andere Behandlungsanlagen).

2.

Bezirksabfallverbände bzw. Städte mit eigenem Statut:

a)

Die Menge der im Verbandsbereich gesammelten Altstoffe;

b)

Art und Umfang der dafür eingerichteten Sammelsysteme;

c)

Name und Adresse der mit der Sammlung und Behandlung der unter lit. a angeführten Abfälle beauftragten Dritten;

d)

als Betreiber oder Rechtsträger einer Abfallbehandlungsanlage getrennt nach Standort und Anlagenart:

die Abfallmenge

-

nach Art der behandelten Abfälle

-

nach Herkunft je Gemeinde

-

nach den zugeführten Behandlungsschritten und dem weiteren Verbleib (Weitergabe an Sammler oder Verwerter oder andere Behandlungsanlagen);

e)

konkrete Planung von Vorhaben betreffend Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Abfällen.

 

(2) Für die Meldung der Daten sind die von der Landesregierung bis 31. Jänner des Folgejahres bereitgestellten Datenerhebungsblätter zu verwenden.

 

(3) Die im Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen sind der Landesregierung für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinden haben dem Bezirksabfallverband die Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass dieser seiner Verpflichtung gemäß dem ersten Satz nachkommen kann.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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