Dezentrale Sammelstellen
(1) Die Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut haben zur flächendeckenden Sammlung von Altpapier und Altkarton in ihrem Gebiet dezentrale Sammelstellen mit entsprechenden Sammelbehältern in ausreichender Anzahl entweder selbst oder durch Dritte zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Bei der Konzipierung bzw. Weiterführung des Sammelsystems für Altpapier und Altkarton, insbesondere bei der Erstellung der regionalen Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 Oö. AWG 1997 sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: Zahl und Aufstellungsorte von Sammelcontainern, Instandhaltung, Gestaltung und Pflege der Behälterstandorte, regelmäßige Entleerung der Behälter, zumutbare Entfernung für die Benutzer der Behälter, Zahl und Lage zentraler Sammeleinrichtungen, regelmäßige Information der Benutzer der Sammeleinrichtungen.
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