Baurestmassendeponien
(1) Jeder Bezirksabfallverband und jede Stadt mit eigenem Statut hat nach Maßgabe der Anlage (§ 2) wenigstens eine Deponie oder ein ausreichendes Deponiekompartiment für Baurestmassen zu errichten, zu betreiben und zu erhalten.
(2) Die Verpflichtung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Erhaltung einer Baurestmassendeponie oder eines Deponiekompartiments für Baurestmassen gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn sich der zuständige Rechtsträger einer entsprechenden Anlage eines anderen Bezirksabfallverbandes, einer anderen Stadt mit eigenem Statut, eines Zweckverbandes (§ 17 Oö. AWG 1997) oder eines anderen Rechtsträgers nachweislich bedient oder eine solche Anlage gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger betreibt.
(3) Es dürfen nur nicht verwertbare Baurestmassen abgelagert werden.
(4) Die im Abs. 1 erwähnten Rechtsträger haben für die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Baurestmassen, die einer Recyclierung zugeführt werden sollen, entsprechende Einrichtungen vorzusehen. Insbesondere ist in den regionalen Abfallwirtschaftskonzepten auf Übernahmestellen für Kleinanlieferer in zumutbarer Entfernung Bedacht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 14 Oö. AWP 1999 V