§ 5 Oö. AWP 1999 V

Oö. AWP 1999 V - Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999 (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 5

Ziele für die Behandlung der von den

Gemeinden gesammelten Abfälle

 

(1) Die Behandlung der von den Gemeinden gesammelten Hausabfälle, sperrigen Abfälle und haushaltsähnlichen Gewerbeabfälle soll in der Art und Weise von den Bezirksabfallverbänden und Städten mit eigenem

Statut selbst oder von Dritten im Auftrag durchgeführt werden, dass eine den geltenden Vorschriften entsprechende längerfristige Entsorgung gesichert ist (Entsorgungssicherheit).

 

(2) Bei der Auswahl der Behandlungsverfahren und bei der Behandlung der Abfälle selbst ist die niedrigst mögliche Emission der Gase anzustreben, die den Treibhauseffekt der Atmosphäre verstärken oder einen Beitrag zur Zerstörung der Ozonschicht in hohen Luftschichten leisten (Klimaschutz).

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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