§ 4 Oö. AWP 1999 V

Oö. AWP 1999 V - Oö. Abfallwirtschaftsplan 1999 (V)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

§ 4

Ziele der Abfallverwertung

 

(1) Bei der Sammlung von Altpapier und Altkarton ist in den einzelnen Bezirken eine Mindestsammelmenge (Richtwert für die Summe der Sammelmenge im jeweiligen Bezirk) entsprechend den Werten für das Sammelpotential der Tabelle in der Anlage (§ 2) anzustreben bzw. zu erhalten.

 

(2) Bei der Sammlung biogener Abfälle ist in den einzelnen Bezirken eine Mindestsammelmenge (Richtwert für die Summe der Sammelmengen in den Gemeinden des Bezirkes) entsprechend den Werten für das Sammelpotential der Tabelle in der Anlage (§ 2) anzustreben. Ferner ist eine größtmögliche Verwertung als Kompost anzustreben.

 

(3) Durch die Trennung und Aufbereitung von Abfällen aus dem Bauwesen und natürlichem Bodenmaterial gemäß § 2 Abs. 4 Z. 5 lit. a und c Oö. AWG 1997 ist für mineralische und sonstige Abfälle aus dem Bauwesen eine stoffliche Verwertung, bei aussortiertem Altholz eine thermische Verwertung anzustreben. Insbesondere ist zur Unterstützung der Verwertung von Abfällen aus dem Bauwesen und von natürlichem Bodenmaterial eine Nutzung von Informationssystemen der Bauwirtschaft, wie z.B. der Recycling-Börse-Bau, anzustreben.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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