Biogene Abfälle
(1) Es ist anzustreben, dass biogene Abfälle dort, wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, insbesondere bei Ein- und Mehrfamilienhäusern, durch Eigenkompostierung verwertet werden.
(2) Ist eine Eigenkompostierung nicht ausreichend möglich, hat die Gemeinde Übernahmestellen für biogene Abfälle oder die Sammlung (Erfassung) mittels Biotonne vorzusehen. Ist eine eigene Übernahmestelle nicht vorhanden, ist eine direkte Anlieferung zur Kompostierungsanlage zu ermöglichen.
(3) Übernahmestellen oder eine Direktanlieferung zur Kompostierungsanlage für Grünabfälle (biogene Abfälle gemäß § 2 Abs. 4 Z. 6 lit. a Oö. AWG 1997) sind jedenfalls vorzusehen.
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