§ 22 Oö. AWG 2009

Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Proben zu entnehmen.

(2) Die Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaftseigentümerinnen und sonstigen Berechtigten haben die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Handlungen zu dulden.

(3) Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerinnen, deren Abfälle nicht durch die Gemeinde abgeholt werden (§ 9 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6), sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden und ihren Organen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu geben.

Stand vor dem 17.08.2021

In Kraft vom 01.08.2009 bis 17.08.2021

(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, zu besichtigen und daran Überprüfungen durchzuführen sowie Proben zu entnehmen.

(2) Die Liegenschaftseigentümer, die Liegenschaftseigentümerinnen und sonstigen Berechtigten haben die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Handlungen zu dulden.

(3) Abfallbesitzer oder Abfallbesitzerinnen, deren Abfälle nicht durch die Gemeinde abgeholt werden (§ 9 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6), sind verpflichtet, den mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden und ihren Organen Auskunft über die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle zu geben.

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