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Einfache Senate
§ 6. (1) Soweit im folgendengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senatesetzt sich ein Senat aus fünfdem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfache Senateeinfacher Senat).
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)
Einfache Senate
§ 6. (1) Soweit im folgendengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senatesetzt sich ein Senat aus fünfdem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfache Senateeinfacher Senat).
(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)