§ 6 OGHG Einfache Senate

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
  2. (2)Absatz 2In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 99, Ziffer 2, Litera c, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)

§ 6.Paragraph 6,

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.08.2001
  1. (1)Absatz einsSoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senate aus fünf Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes (einfache Senate).
  2. (2)Absatz 2In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Paragraph 99, Ziffer 2, Litera c, ASGG, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,)

§ 6.Paragraph 6,

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).

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