§ 6 OGHG Einfache Senate

OGH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Einfache Senate

§ 6. (1) Soweit im folgendengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senatesetzt sich ein Senat aus fünfdem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfache Senateeinfacher Senat).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.08.2001

Einfache Senate

§ 6. (1) Soweit im folgendengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, bestehen die Senatesetzt sich ein Senat aus fünfdem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfache Senateeinfacher Senat).

(2) In den einfachen Senaten hat ein Mitglied des Obersten Gerichtshofes den Vorsitz zu führen und ein anderes Mitglied den Bericht zu erstatten.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch § 99 Z 2 lit. c ASGG, BGBl. Nr. 104/1985)

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