§ 16 OGHG

OGH-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

Geschäftsstelle

§ 16. (1) Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.

(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:

a)

den Vorsteher der Geschäftsstelle,

b)

die Geschäftsabteilung des Präsidenten,

c)

die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,

d)

die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,

e)

die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,

f)

den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986),

g)

die Einlaufstelle,

h)

die Zustellabteilung,

i)

das Aktenlager,

j)

die Amtswirtschaftsstelle.

(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.

(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.01.1969 bis 31.08.2001

Geschäftsstelle

§ 16. (1) Die Beamten und Vertragsbediensteten der Geschäftsstelle besorgen die Kanzleigeschäfte.

(2) Die Geschäftsstelle umfaßt folgende Abteilungen und besondere Dienste:

a)

den Vorsteher der Geschäftsstelle,

b)

die Geschäftsabteilung des Präsidenten,

c)

die Geschäftsabteilungen für die Zivil- und die Strafsenate,

d)

die Geschäftsabteilungen für die Senate in Dienstgerichts- und in Disziplinarsachen sowie für die Begutachtungssenate,

e)

die Geschäftsabteilung für das Evidenzbüro,

f)

den Rechnungsführer oder die Zahlstelle (§ 6 Abs. 4 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986),

g)

die Einlaufstelle,

h)

die Zustellabteilung,

i)

das Aktenlager,

j)

die Amtswirtschaftsstelle.

(3) Der Vorsteher der Geschäftsstelle hat nach den Weisungen des Präsidenten den gesamten Dienst in der Geschäftsstelle zu leiten und den Präsidenten in der Aufsicht über deren Bedienstete zu unterstützen.

(4) In der Geschäftsstelle sind alle Behelfe, insbesondere Register und Ausweise zu führen, die für eine einfache Kanzleigebarung, zur Bezeichnung von Akten, deren Bildung und Behandlung sowie für statistische Feststellungen erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten