§ 35 ÖSG 2012 Erlöschen der Konzession

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Konzession erlischt:

1.

durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.07.2012 bis 26.07.2017

(1) Die Konzession erlischt:

1.

durch Zeitablauf;

2.

bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;

3.

mit ihrer Zurücklegung;

4.

mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;

5.

mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft durch Bescheid festzustellen.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.

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