§ 35 ÖSG 2012 Erlöschen der Konzession

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft durch Bescheid festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.07.2012 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsDie Konzession erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Zeitablauf;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt einer auflösenden Bedingung;
    3. 3.Ziffer 3mit ihrer Zurücklegung;
    4. 4.Ziffer 4mit der Beendigung der Abwicklung des Konzessionsträgers;
    5. 5.Ziffer 5mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Ökostromabwicklungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft durch Bescheid festzustellen.
  3. (3)Absatz 3Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.Die Zurücklegung einer Konzession (Absatz eins, Ziffer 3,) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Ökostromabwicklungsstelle durch eine andere Ökostromabwicklungsstelle übernommen wurden.

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