§ 34 ÖSG 2012 Konzessionsrücknahme

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
    1. 1.Ziffer einsnicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
    2. 2.Ziffer 2mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt odereine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 33, Absatz 2, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
    4. 4.Ziffer 4die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.07.2012 bis 26.07.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit
    1. 1.Ziffer einsnicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder
    2. 2.Ziffer 2mehr als einen Monat lang nicht ausübt.
  2. (2)Absatz 2Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,
    2. 2.Ziffer 2die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt odereine Konzessionsvoraussetzung nach Paragraph 33, Absatz 2, nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder
    4. 4.Ziffer 4die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

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