§ 34 ÖSG 2012 Konzessionsrücknahme

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit

1.

nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder

2.

mehr als einen Monat lang nicht ausübt.

(2) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,

2.

die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;

3.

eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

4.

die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.07.2012 bis 26.07.2017

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft kann die Konzession zurücknehmen, wenn die Ökostromabwicklungsstelle ihre Tätigkeit

1.

nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder

2.

mehr als einen Monat lang nicht ausübt.

(2) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

1.

sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist,

2.

die Ökostromabwicklungsstelle ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nicht erfüllt;

3.

eine Konzessionsvoraussetzung nach § 33 Abs. 2 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

4.

die Ökostromabwicklungsstelle ihren Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschriftsgemäß nachkommt.

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