§ 16 ÖSG 2012 Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt

1.

für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas

15 Jahre,

15 Jahre,

2.

für alle anderen Ökostromtechnologien

13 Jahre,

ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.

(Anm.: Abs. 2) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß aufgehoben durch Art. 2 Z 12, § 13 BGBl. I Nr. 150/2021besteht auf unbestimmte Zeit.)

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 27.07.2021

(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt

1.

für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas

15 Jahre,

15 Jahre,

2.

für alle anderen Ökostromtechnologien

13 Jahre,

ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.

(Anm.: Abs. 2) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß aufgehoben durch Art. 2 Z 12, § 13 BGBl. I Nr. 150/2021besteht auf unbestimmte Zeit.)

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