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(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
1. | für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas | 15 Jahre, |
| |||||||
2. | für alle anderen Ökostromtechnologien | 13 Jahre, | ||||||||
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt. |
(Anm.: Abs. 2) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß aufgehoben durch Art. 2 Z 12, § 13 BGBl. I Nr. 150/2021besteht auf unbestimmte Zeit.)
(1) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgt
1. | für Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas | 15 Jahre, |
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2. | für alle anderen Ökostromtechnologien | 13 Jahre, | ||||||||
ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt. |
(Anm.: Abs. 2) Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß aufgehoben durch Art. 2 Z 12, § 13 BGBl. I Nr. 150/2021besteht auf unbestimmte Zeit.)