§ 16 ÖSG 2012 Dauer der allgemeinen Kontrahierungspflicht

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgtDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
    2. 2.Ziffer 2für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
    ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12,) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (Paragraph 37, Absatz 5,) bleibt davon unberührt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  2. (2)Absatz 2Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 13 besteht auf unbestimmte Zeit.Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 13, besteht auf unbestimmte Zeit.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 27.07.2021
  1. (1)Absatz einsDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 beträgtDie Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12, beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Ökostromanlagen auf Basis von fester und flüssiger Biomasse oder Biogas15 Jahre,
    2. 2.Ziffer 2für alle anderen Ökostromtechnologien 13 Jahre,
    ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.ab Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle (Beginn der Abnahme von Ökostrom durch die Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 12,) und endet spätestens mit Ablauf des 20. Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf. Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (Paragraph 37, Absatz 5,) bleibt davon unberührt.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 12, BGBl. I Nr. 150/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,)

  2. (2)Absatz 2Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 13 besteht auf unbestimmte Zeit.Die Dauer der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß Paragraph 13, besteht auf unbestimmte Zeit.

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