§ 95 NO

NO - Notariatsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Beglaubigte Abschriften von Notariatsacten können, wenn bei der Aufnahme nichts Anderes bedungen wurde, den im eigenen Namen daran Betheiligten, deren gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern auch auf ihr einseitiges Verlangen und wiederholt ertheilt werden.

(2) Das Gleiche gilt in Ansehung dieser Personen für die Ertheilung von einfachen Abschriften und die Gewährung der Einsichtnahme.

(3) Dritten Personen darf die Einsichtnahme, sowie die Erhebung von einfachen oder beglaubigten Abschriften nur mit Zustimmung derjenigen Interessenten, welche selbst die Einsicht oder Abschriftnahme begehren könnten, außerdem aber dann ertheilt werden, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Sache darthun, und zugleich ein Bedenken gegen die Bewilligung nicht besteht. Verweigert der Notar wegen eines solchen Bedenkens die Einsicht oder Abschriftnahme, so kann die Partei die Beschwerde an die Notariatskammer ergreifen.

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 95 NO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 95 NO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 95 NO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 95 NO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 95 NO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 94 NO
§ 96 NO