(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. | aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder | |||||||||
2. | eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder | |||||||||
3. | keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder | |||||||||
4. | nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder | |||||||||
5. | nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder | |||||||||
6. | die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind. |
(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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