Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
1.Ziffer einsaus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Partei er wählen wollte, oder
2.Ziffer 2eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Landeswahlvorschlag in dem Landeswahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
3.Ziffer 3keine Partei und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
4.Ziffer 4nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in einer der Parteilisten der vom Wähler zu wählenden Partei aufscheint, oder
5.Ziffer 5nur ein Bewerber einer Bundesparteiliste bezeichnet wurde, von der im Landeswahlkreis kein Landeswahlvorschlag veröffentlicht worden ist, oder
6.Ziffer 6die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (§ 68 Abs. 1 vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.die Nummer des Landeswahlkreises und der Buchstabe des Regionalwahlkreises (Paragraph 68, Absatz eins, vorletzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar sind.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
In Kraft seit 18.04.2013 bis 31.12.9999
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