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(1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 2 5 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
(1) Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen Parteien teil, die im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Regionalwahlkreise ein Mandat oder im gesamten Bundesgebiet mindestens 4% der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben.
(2) Nach Einlangen aller gemäß § 96 Abs. 2 5 übermittelten Berichte der Landeswahlbehörden hat die Bundeswahlbehörde jene Parteien zu ermitteln, die die Voraussetzungen für die Teilnahme am zweiten Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 erfüllen.
(3) Die nach Abs. 2 getroffenen Feststellungen sind allen Landeswahlbehörden unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).