§ 3 NÖ WTBV

NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

Jeder Standort einer Einrichtung muss möglichst in einer Gemeinde integriert sein und folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen erfüllen:

-

Erreichbarkeit von infrastrukturellen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Ärztinnen bzw. Ärzte, Freizeiteinrichtungen) im Nahbereich,

-

Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel,

-

Garten oder eine öffentliche Grünfläche im Nahbereich.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.12.2024

Jeder Standort einer Einrichtung muss möglichst in einer Gemeinde integriert sein und folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen erfüllen:

-

Erreichbarkeit von infrastrukturellen Einrichtungen (z. B. Geschäfte, Ärztinnen bzw. Ärzte, Freizeiteinrichtungen) im Nahbereich,

-

Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel,

-

Garten oder eine öffentliche Grünfläche im Nahbereich.

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