§ 10 NÖ WFG 2005 Förderungsverfahren

NÖ WFG 2005 - NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Ansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Amt der Landesregierung oder bei den, bei den Bezirksverwaltungsbehörden eingerichteten, Außenstellen oder bei anderen von der Landesregierung ermächtigten Stellen einzubringen. Über Ansuchen auf Förderung entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung der für die einzelnen Förderungsarten jeweils zur Verfügung gestellten Mittel.

(2) Nach positiver Entscheidung stellt die Landesregierung ein schriftliches Angebot aus (Zusicherung), das die zur Wahrung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien erforderlichen Bedingungen und Auflagen enthält.

(3) Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes entstehen erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebots der Landesregierung durch den Förderungswerber.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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