(1) Förderungen dürfen nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel zuerkannt werden. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Zuerkennung von Förderungen nach diesem Gesetz.
(2) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht zuerkannt werden, bis jene Mängel behoben sind, deren Abstellung mit aufsichtsbehördlichem Bescheid aufgetragen wurde.
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