Für die vorzeitige Tilgung einer rückzahlbaren Förderungsleistung, die aufgrund
- | des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, | |||||||||
- | des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, | |||||||||
- | des WFG 1984, | |||||||||
- | des NÖ WFG, | |||||||||
- | dieses Gesetzes oder | |||||||||
- | der Statute des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich | |||||||||
ausbezahlt wurde, kann ein Nachlass, der 50 % nicht übersteigen darf, zuerkannt werden, soweit dem nicht die Bestimmungen einer anderweitigen Verwertung der Ansprüche entgegenstehen. Die näheren Bestimmungen trifft die Landesregierung durch Richtlinien. |
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