§ 19 NÖ WFG 2005 Übergangsbestimmungen

NÖ WFG 2005 - NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sind, sind den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu behandeln. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen solcher Ansuchen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Ansuchen, die sich auf noch nicht durch die Landesregierung entschiedene Förderungen von Mehrfamilienhäusern (§ 3 Z 5 NÖ WFG) und Wohnheimen (§ 3 Z 11 NÖ WFG) beziehen. Diese Ansuchen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Richtlinien zu behandeln. Abs. 1 ist jedoch auf Ansuchen von natürlichen Personen anzuwenden, die sich auf die Sanierung von Objekten bis zu sanierende 500 m² Wohnnutzfläche beziehen.

(3) Ist über eine zusätzliche Förderung zu einer bereits erteilten Förderung zu entscheiden, so sind die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der seinerzeit bewilligten Förderung Gültigkeit hatten, anzuwenden.

(4) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, Wohnbauförderungsgesetz 1968, WFG 1984, Wohnungsverbesserungsgesetz, WSG, Landeswohnbauförderungsstatut 1981 und 1986 und NÖ WFG erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligstellungstatbestände sowie die Gründe für die Einstellung der Zuschüsse dieses Gesetzes bzw. der ausführenden Richtlinien anzuwenden. Das gleiche gilt bei Zustimmung zur Eigentumsübertragung aufgrund des einverleibten Veräußerungsverbotes bzw. Vorkaufsrechtes. Dadurch darf der Förderungswerber nicht schlechter gestellt werden als nach den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes maßgeblichen Regelungen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 NÖ WFG 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 NÖ WFG 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 NÖ WFG 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 NÖ WFG 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 NÖ WFG 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 NÖ WFG 2005
§ 20 NÖ WFG 2005