(1) Förderungswerber bei der Errichtung und dem Erwerb von Wohnraum können sein:
1. | natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder solchen Personen gleichgestellt sind, für | |||||||||
a) | die Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen | |||||||||
b) | den Erwerb von Eigenheimen im Zusammenhang mit einer thermischen Gesamtsanierung | |||||||||
c) | den Ersterwerb von Wohnungen | |||||||||
2. | Gemeinden und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen für die | |||||||||
a) | Errichtung von Wohnungen | |||||||||
b) | Errichtung von Wohnheimen | |||||||||
c) | Errichtung von Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen | |||||||||
3. | andere juristische Personen und Personengesellschaften mit dem Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum für die | |||||||||
a) | Errichtung von Eigentumswohnungen | |||||||||
b) | Errichtung von Dienstnehmerwohnungen | |||||||||
4. | andere juristische Personen, die gemeinnützigen (sozialen, karitativen) Zwecken dienen, für die Errichtung von Wohnheimen. |
(2) Andere Bauvereinigungen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind für die Zwecke des Abs. 1 Z 2 den anerkannten gemeinnützigen Bauvereinigungen gleichzuhalten, wenn sie eine gleichartige Aufgabenstellung aufweisen und einer gleichwertigen Beaufsichtigung unterliegen.
(3) Förderungswerber bei der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen können die Eigentümer der Gebäude, die Bauberechtigten, die gemäß § 6 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2004, oder § 14c Abs. 2 WGG, BGBl. Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2003, bestellten Verwalter sowie nach Maßgabe der Richtlinien (§ 7) Mieter oder Pächter sein.
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