§ 2 NÖ WFG 2005 Aufbringung der Förderungsmittel

NÖ WFG 2005 - NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Mittel werden aufgebracht durch:

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Leistungen des Bundes,

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Leistungen des Landes,

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Leistungen der vom Land eingerichteten Fonds,

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Rückflüsse aufgrund bundes- und landesgesetzlicher Bestimmungen,

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Erträgnisse aus Förderungsmitteln.

(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs die Errichtung geförderter Wohnungen unterstützen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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