(1) Beim Amt der Landesregierung wird ein Wohnungsförderungsbeirat eingerichtet. Er unterstützt die Landesregierung durch die Abgabe von Gutachten zu
- | den ihm vorgelegten Förderungsansuchen und | |||||||||
- | grundsätzlichen Fragen der Wohnungsförderung, insbesondere im Rahmen der Begutachtung von wohnungsförderungsrechtlichen Vorschriften und von Zukunftsprognosen. |
(2) Der Wohnungsförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung. Seine Zusammensetzung muss dem Stärkeverhältnis der politischen Parteien im Landtag entsprechen. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung aufgrund von Vorschlägen der politischen Parteien für die Dauer ihrer Amtsperiode bestellt.
(3) Von der Landesregierung werden der Vorsitzende des Wohnungsförderungsbeirats auf Vorschlag jener politischen Partei, die den Landeshauptmann stellt, und seine Stellvertreter auf Vorschlag jener politischen Parteien, der die Landeshauptmann-Stellvertreter angehören, ernannt.
(4) Für die Tätigkeit im Wohnungsförderungsbeirat wird keine Entschädigung gewährt.
(5) Das Nähere über die Beschlussfassung des Wohnungsförderungsbeirats und seine Geschäftsführung bestimmt die von der Landesregierung zu beschließende Geschäftsordnung.
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