Unter Wahrung der in § 1 Abs. 1 verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere
- | zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen | |||||||||
- | zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren | |||||||||
oder | ||||||||||
- | zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne | |||||||||
beschlossen werden. |
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