§ 7a NÖ WFG 2005 Sonderfall und Sonderaktion

NÖ WFG 2005 - NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Unter Wahrung der in § 1 Abs. 1 verankerten Zielsetzung kann die Landesregierung für begründete Sonderfälle Ausnahmen in Einzelfällen bewilligen. Überdies können von der Landesregierung Sonderaktionen, insbesondere

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zur Behebung von Katastrophen oder Schwerpunktmaßnahmen

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zur Bildung von Zentralräumen und Regionalzentren

oder

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zur objektbezogenen Wohnbauförderung für Stadt- und Ortskerne

beschlossen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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