(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Zukunftsprognosen (§ 6) Richtlinien zu erlassen, in denen das Nähere über die Förderungen festzulegen ist. Die Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
- | die Förderungsarten | |||||||||
- | die für die einzelnen Förderungsarten jeweils maßgeblichen Voraussetzungen | |||||||||
- | die notwendigen Nachweise und Unterlagen | |||||||||
- | die in den Förderungsvereinbarungen festzulegenden Pflichten der Förderungsnehmer | |||||||||
- | die Beendigung oder Kündigung des Förderungsverhältnisses. |
(2) Die Förderung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Benutzer ihren Hauptwohnsitz im geförderten Objekt haben und dass das Familieneinkommen sämtlicher Benutzer einen bestimmten sozial angemessenen Höchstbetrag nicht überschreitet.
(3) Die Förderung kann vom Erreichen eines energetischen Mindeststandards abhängig gemacht werden.
(4) Diese Richtlinien sind unter der Internetadresse der Landesregierung bereit zu stellen.
(5) entfällt
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